Einschätzung der aktuellen Fragestellungen in den Bereichen Datenschutz- und Vereinsrecht, Kartellrecht und Compliance.
1 Themenfeld „Datenübermittlung DGV-Intranet/WHS-Server“
1.1 Ausgangssituation
Die organisierten Golfspieler in Deutschland haben in der Regel eine vertragliche Beziehung (Spielvertrag, Nutzungsvertrag o.ä.) mit einem DGV-Mitglied (Golfverein oder einer Betreibergesellschaft mit einer Mitgliedschaft beim DGV, nachfolgend „Heimatclub“ genannt).
Die personenbezogenen Daten des Golfers werden zur Abwicklung der Mitgliedschaft als auch zur Organisation des Golfspiels auf der Anlage des Heimatclubs gem. Art. 6 DS-GVO auf der Basis dieser vertraglichen Beziehung durch den Verein/Betreibergesellschaft verarbeitet.
Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen DGV und dem Golfspieler besteht bislang nicht. Deshalb handelt es sich bei der Übertragung von personenbezogenen Daten eines Golfers (z.B. Spielergebnisse einer vorgabenwirksamen Runde) an das DGV-Intranet um eine Datenübermittlung durch den Heimatclub an den Betreiber des DGV-Intranets.
Dies ist in den DGV-Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (AMR, Stand: 13.12.2019) in Nr. 18 (DGV-Intranet) entsprechend geregelt. Um diese Datenübermittlung aus Sicht der Erfordernisse des Datenschutzes rechtskonform zu gestalten, muss der Heimatclub diese AMR im Rahmen seiner eigenen Datenschutz-Richtlinien entsprechend benennen und die betroffenen Mitglieder entsprechend informieren (siehe hierzu auch die Infos des DGV zu dieser Frage).
Vorgabenverwaltung bis Ende 2020:
Die Vorgabenverwaltung des Golfers erfolgte bis Ende 2020 auf der Basis des EGA-Vorgabensystems durch den jeweiligen Heimatclub (siehe Nr. 3.3.5. des EGA-Vorgabensystems: Das DGV-Mitglied ist für die ordnungsgemäße Führung von EGA-Vorgaben entsprechend der Bestimmungen des EGA-Vorgabensystems verantwortlich).
Dieser Prozess zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorgabenverwaltung) erfolgte also bis Ende 2020 durch den Heimatclub auf der Basis der vertraglichen Regelungen des Golfers mit seinem Heimatclub und den entsprechenden verbandsinternen Regelungen (AMR, EGA-Vorgabensystem).
World Handicap System ab 2021:
Mit Einführung des World Handicap Systems (WHS) ab Anfang 2021 erfolgt die Vorgabenverwaltung (nunmehr Handicap Indizes) durch den DGV. In Nr. 1.3 der „WHS – Handicap Regeln 2021) wird dazu ausgeführt:
Das jeweilige DGV-Mitglied (Heimatclub) unterstützt den DGV hierbei:
1.2 Kritikpunkte, Verbesserungsvorschläge
Aufgrund der Haftungsregelungen der DS-GVO sind auch die Verantwortlichen der Heimatclubs in der datenschutzrechtlichen Verpflichtung, eine Datenübermittlung nur dann durchzuführen, wenn dies rechtskonform erfolgt.
Die bisherigen Regelungen für die Datenübermittlung vom Heimatclub zum DGV-Intranet decken nach unserer Auffassung den neuen Verarbeitungsprozess (Handicap Indizes, WHS-Server) nicht ausreichend ab.
Vorschlag:
Der Arbeitskreis Recht schlägt deshalb vor, die entsprechenden Regelungen möglichst zeitnah anzupassen.
2 Themenfeld „Zugang der Betroffenen (Golfer) zu den Handicap-Daten
2.1 Ausgangssituation
Das Handicap eines Golfspielers stellt (zumindest in Deutschland) eines der wesentlichsten Daten für einen Golfer dar. Hierbei handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des jeweiligen Golfers, das konkret seine Spielstärke beschreibt.
Nach dem bisherigen EGA-System erfolgt die Vorgabenverwaltung durch den Heimatclub, so dass jederzeit gewährleistet war, dass der jeweilige Golfspieler stets über seinen Heimatclub (oder über das DGV-Intranet) Auskunft über sein aktuelles Handicap erhalten konnte.
2.2 Kritikpunkte, Verbesserungsvorschläge
Nach Einführung des WHS ist eine aktuelle Auskunft über das Handicap eines Golfers nur noch über eine Internet-Seite des DGV (www.golf-dgv.de) nach einer Registrierung möglich.
Der Heimatclub hat keinen unmittelbaren Zugriff auf die Handicap Daten (Handicap Index, Scoring Record) und kann damit unmittelbar von seinen Mitgliedern an den Heimatclub vorgetragene Auskunftsersuchen nicht mehr beantworten.
Dieser derzeitige Status hat mehrere kritische Punkte:
(1) Bei dem Handicap-Index handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des Golfers, dessen Erhebung und Verarbeitung aufgrund eines Vertrages mit einem DGV-Mitglied erfolgt. Nach Übermittlung des Spielergebnisses an den WHS-Server wird dort zwar der aktuelle HcpIndex berechnet, nach der Berechung aber nicht mehr an das DGV-Mitglied „zurückgeliefert“, so dass das DGV-Mitglied einem datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen nicht nachkommen kann. Dies ist sowohl aus Sicht des Datenschutzrechts kritisch zu bewerten als auch generell aus Sicht einer kundenfreundlichen Vorgehensweise.
(2) Zugang zu den Handicap-Daten hat derzeit nur ein Golfer, der sich auf der Internet-Seite des DGV (www.golf-dgv.de) registriert. Damit wird ein Personenkreis ausgeschlossen, der entweder aus technischen oder auch aus persönlichen Gründen keine Registrierung auf einer Internet-Seite vornehmen kann oder will.
(3) Der Zugang zu den aktuellen Handicap-Informationen ist in eine digitale Vermarktungsplattform eingebettet, in der auch Werbung und andere Vermarktungen angeboten werden. Nach unserer Auffassung ist dies aus Sicht des Datenschutzes kritisch einzustufen, da eine Einwilligung (Registrierung bei verimi) erzwungen wird, um Zugang zu einem wesentlichen personenbezogenem Datum zu erhalten (Handicap-Index) und der Betroffene dadurch gezwungen wird, Werbeangebote zur Kenntnis zu nehmen.
Vorschlag:
Der Arbeitskreis Recht schlägt deshalb vor, die Handicap-Daten des WHS-Servers regelmäßig in die Club-Software zu übertragen (z.B. durch täglichen Datenimport in die jeweilige CVS-Software), um einen ständigen Zugriff des Heimatclubs auf die auf die Handicap-Daten zu ermöglichen. Damit können die wesentlichen Auskunftsersuchen des Golfers vor Ort im Heimatclub bedient werden und eine „Erzwingung“ der Registrierung bei golf-dgv.de entfällt.
3 Digitalisierung im Golfsport – Wettbewerbsrechtliche Fragen
Der DGV hat in seiner Stellung als zentraler Verband bei der Entwicklung digitaler Services aus unserer Sicht zumindest eine marktbeeinflussende Position
Deshalb sollte sich die weitere Entwicklung digitaler Services für den Golfmarkt in Deutschland nach Auffassung des Arbeitskreises Recht generell an den FRAND-Kriterien orientieren (FRAND = Fair, Reasonable and Non-Discriminatory; übersetzt „fair, vernünftig und diskriminierungsfrei“).
Aus unserer Sicht wäre zu überdenken, im Rahmen der Strukturen des DGV und seinen Mitgliedern ein Gremium in Betracht zu ziehen, das bei der Entwicklung digitaler Services diese grundlegenden Gesichtspunkte konzeptionell und auch rechtlich steuern kann und eine frühzeitige Beteiligung aller Marktteilnehmer auf der Basis der FRAND-Kriterien sicherstellt (Lenkungsgremium Digitalisierung).
Ihre Einschätzungen und Meinungen können Sie uns gern zusenden.
Ines Heinz
Geschäftsführerin GOLFPARK IDSTEIN.
Karsten Klug
Rechtsanwalt elblaw Rechtsanwälte.
Marc Spangenberger
Verwaltungsrat PC CADDIE AG.
Karl Würz
Geschäftsführer CompCor Compliance Solutions GmbH & Co KG.
Dr. Falk Billion, öbuv Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsbewertung von Golfanlagen
"Der DGV ist der Dachverband der Golfclubs und Golfanlagenbetreiber in Deutschland.
Der DGV hat keinerlei direkte Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Golfern, die Mitglieder oder Spielberechtigte auf den Golfanlagen sind.
Der DGV kennt dieses „Problem“. Früher wurden Golfer gebeten, den DGV-Ausweis auf der Rückseite zu unterschreiben, um damit die Verbandsordnungen des DGV anzuerkennen! (Netter Versuch, inzwischen eingestellt.)
Wer als Golfspieler der Nutzung seiner persönlichen Daten durch den DGV zustimmt, begünstigt ein Durchgriffsrecht des DGV und damit die Gefahr einer weiteren Monopolisierung der Golfbranche durch den DGV.
Wehret den Anfängen!
„Nur die allerdümmsten Kälber wählen ihren Metzger selber“ (Schweizer Stimmzettel, 1874)
Andreas Wilmer, Golfanlage Warnemünde GmbH & Co KG
"Verimi - sofort beenden. Braucht kein Mensch.
Werbeangebote an Golfer - will kaum einer, nur einer kassiert und das mehrfach - der DGV.
DGV - Karte - wer braucht sie wirklich? und hat mal einer das Thema aufgegriffen diese Werbeeinahmen an die Mitglieder auszuschütten? Dazu gibt es bestimmt noch mehr Gedankengänge."